Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45874
VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645 (https://dejure.org/2016,45874)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645 (https://dejure.org/2016,45874)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 14 ZB 16.1645 (https://dejure.org/2016,45874)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,45874) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts; Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der EU auf die deutsche Beamtenversorgung und Richterversorgung

  • rewis.io

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf die deutsche Beamten- bzw. Richterversorgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Berufung; Zulassungsgrund; Beamter; Altersversorgung; Anrechnung; Freizügigkeitsrecht

  • rechtsportal.de

    Reichweite des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts; Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der EU auf die deutsche Beamtenversorgung und Richterversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 214
  • NZA-RR 2017, 216
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit, also auch Art. 45 AEUV, den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Für den Fall, dass die Anwendung einer nationalen Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, weniger vorteilhaft ist, ist sie nur mit Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. z. B. EuGH, U. v. 13.7.2016 a. a. O. Rn. 24).

    Demnach könnte, da es bei der deutschen Versorgung nicht um Beitragsleistungen geht, eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung - im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit - nur dann vorliegen, wenn § 56 BeamtVG den (verstorbenen) Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, benachteiligte (vgl. EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    bb) Dies zugrunde gelegt ergibt sich, dass die vorliegend in Mitten stehende unionsrechtliche Frage der Reichweite des Art. 45 AEUV in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits soweit geklärt ist, dass die Frage der Unionsrechtskonformität des § 56 BeamtVG ohne weiteres anhand dieser Rechtsprechung vom nationalen Gericht beurteilt werden kann (im Ergebnis ebenso BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25).

    Der Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union wird aber durch eine Regelung wie § 56 BeamtVG nicht berührt; denn die Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus bleiben von der Ruhensberechnung unberührt, nur die Versorgung aus dem deutschen Beamten- bzw. Richterverhältnis unterliegt dem Ruhen nach dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25 m. w. N.).

    Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist die Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17 f.); davon sind alle Beamten/Richter betroffen, auch wenn sie nur im Inland zusätzliche Versorgungsansprüche erworben haben.

    Demnach hat die Tätigkeit des (verstorbenen) Klägers beim Europäischen Gerichtshof auch seine deutsche Versorgung erhöht; insbesondere diesen Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen will § 56 BeamtVG abschöpfen, indem er, wie auch bei nur im Inland tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das deutsche Ruhegehalt anrechnet (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 a. a. O. Rn. 24).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-127/11

    van den Booren - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, gewährt werden; die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings das Unionsrecht beachten (vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 42 m. w. N.).

    Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 a. a. O. Rn. 44 m. w. N.).

    Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, die Unionsrechtskonformität einer fraglichen nationalen Regelung zu beurteilen, indem es prüft, ob die jeweilige nationale Regelung, die zwar unterschiedslos für die eigenen Staatsangehörigen und für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gilt, in Wirklichkeit beim betreffenden Erwerbstätigen nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und ob die betreffende nationale Regelung, sofern ein Nachteil festgestellt werden sollte, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 46).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Nationale Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber nur dann eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen (EuGH, U. v. 27.1.2000 - Graf, C-190/98 - Slg. 2000, I-493 Rn. 23).

    Wie oben unter Nr. 1 b aa bereits ausgeführt, kann eine nationale Bestimmung nur dann eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreiheit darstellen, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflusst (EuGH, U. v. 27.1.2000 - Graf, C-190/98 - Slg. 2000, I-493 Rn. 23).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Der "Eigenanteil" ist lediglich ein zahlungstechnischer Umweg und für den (verstorbenen) Kläger ein Durchlaufposten (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 21 betreffend die Gehaltszahlungen der NATO).
  • BVerfG, 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt wird, dass die aufgeworfene Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft und sich für das letztinstanzliche Gericht deswegen voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.8.2008 - 2 BvR 2213/06 - BVerfGK 14, 148 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 14.95

    Beamtenrecht: Anrechenbarkeit der Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645
    Die Ruhensregelungen der §§ 54 ff. BeamtVG betreffen sämtliche Versorgungsbezüge und im Wesentlichen alle Altersgelder bzw. Renten, die zumindest mittelbar aus deutschen öffentlichen Kassen mitfinanziert werden, was hinsichtlich des Haushalts der Union der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.1996 - 2 C 14.95 - ZBR 1996, 212).
  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49

    Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 3 ZB 22.1163

    Versorgungsbezüge - Anrechnung eines von einer zwischen- oder überstaatlichen

    1.2 Entgegen der Zulassungsbegründung (dort unter C.I.1.a.bb.(2) "fehlende Befassung") setzt sich das Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) ausführlich mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 10) auseinander und legt zutreffend dar, dass Art. 86 BayBeamtVG nicht gegen Unionsrecht verstößt.

    Art. 86 BayBeamtVG will insbesondere den Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen abschöpfen, indem er, wie auch bei nur im Inland tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das Ruhegehalt nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz anrechnet (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 a.a.O. Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 17 zu §§ 54 ff. BeamtVG).

    Bei der bayerischen Beamtenversorgung geht es aber nicht um Beitragsleistungen (vgl. UA S. 12; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 16).

    Damit weicht es nicht von dem sich aus Randnummer 10 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 (14 ZB 16.1645 - juris Rn. 10) ergebenden abstrakten Rechtssatz ab, dass eine nationale Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit nur dann mit Unionsrecht vereinbar sei, wenn sie zum einen dem betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, "nicht benachteiligt" und zum anderen kumulativ "nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht".

    Den zitierten abstrakten Rechtssatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 8.12.2016 a.a.O.), greift das Verwaltungsgericht nicht nur wörtlich auf (UA S. 12), sondern stellt - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O Rn. 16) - zutreffend fest, dass es "bei der bayerischen Versorgung nicht um Beitragsleistungen geht", so dass eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung - im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit - nur dann vorliege, wenn Art. 86 BayBeamtVG den Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in Bayern ausüben, benachteiligen würde.

    Mangels Vorliegens einer Benachteiligung kam es auch zutreffend zu dem Schluss, dass es auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine solche nicht ankomme (UA S.13; s.a. BayVGH, B.v. 8.12.2016 a.a.O. Rn. 17).

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

    Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 9).

    Für den Fall, dass die Anwendung einer nationalen Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, weniger vorteilhaft ist, ist sie nur mit Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistung gegenübersteht (vgl. z.B. EuGH, U.v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 10).

    Mangels Vorliegens einer Benachteiligung kommt es auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine solche nicht an (BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 17).

  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1659/19

    Zum Ruhen der Versorgung nach § 60 HBeamtVG wegen Verwendung bei der Euopäischen

    Der Beklagte beruft sich hierbei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (2 C 39.09) sowie auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 (14 ZB 16.1645).

    Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (siehe u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 39.09 -, NVwZ-RR 2011, 773; Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 -, NVwZ-RR 2007, 145; BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, NVwZ-1988, 329; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 14 ZB 16.1645 -, juris und BT-Drs.

    (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 14 ZB 16.1645 -, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

    Ein Verstoß ist insoweit auch nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Ruhensregelung geeignet ist, den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt zu beeinflussen, weil die bei der N... erzielten Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus von der Ruhensberechnung unberührt bleiben, nur die Versorgung aus dem deutschen Soldatenverhältnis der Ruhensregelung unterliegt, es bei der deutschen Versorgung ihrerseits nicht um Beitragsleistungen geht und § 55b SVG auch keine Benachteiligung gegenüber solchen Personen darstellt, die ihre gesamte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 9 f., 17).

    Weil sich die klägerseits aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen aus Sicht des Gerichts klar (vgl. bereits BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris Rn. 11) dahin beantworten lassen, dass insoweit keine Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften anzunehmen ist (s.o.), sieht das Gericht im Rahmen seines Ermessens von einer Vorlage ab.

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-127/11 (van den Booren) -, juris Rn. 46; darauf Bezug nehmend BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 14 ZB 16.1645 -, juris Rn. 10; Oppermann , jurisPR-SozR 10/2013 Anm. 1.
  • VG München, 17.09.2018 - M 21 K 18.1464

    Rechtmäßigkeit eines Ruhensbescheids zur Berücksichtigung einer im Rahmen der

    Die Klage, die als Verpflichtungsklage stehen gelassen worden ist, obwohl der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf die alleinige Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 14 ZB 16.1645 - juris) hingewiesen hatte, ist in ihrem Verpflichtungsteil unzulässig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht